Hinweise zu Nutzfeuern: Damit es nicht teuer wird

Immer wieder wird die Freiwillige Feuerwehr Bedburg-Hau zu Nutzfeuern alarmiert. Häufig verursacht das Verbrennen von Grünabfällen eine starke Rauchentwicklung, die dazu führt, dass z. B. vorbeifahrende Autofahrer oder auch Nachbarn aus Sorge den Notruf 112 wählen. Grundsätzlich gilt: Nutzfeuer müssen vorher beim Ordnungsamt der Gemeinde Bedburg-Hau angemeldet werden. Es fällt eine Verwaltungsgebühr von EUR 50,00 an. Das Abbrennen ohne Genehmigung ist nicht gestattet und kann im Zweifel zu einem kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz sowie einem Bußgeld führen.

Das Ordnungsamt der Gemeinde gibt in einem Merkblatt folgende Hinweise:

Das Nutzfeuer ist nur erlaubt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden kann (§ 7 LImschG NRW). Im Zusammenhang mit dem Nutzfeuer muss folgendes beachtet werden:

Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.

Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten. Auch das Verbrennen von Wurzelwerk und Baumstämme ist verboten.

Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Bei Bedarf ist das Brandgut vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, um Fremdstoffe auszusortieren.

Das Nutzfeuer darf nur werktags (Montag bis Samstag) entzündet werden. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden, bis spätestens 20:00 Uhr, vollständig abgebrannt sein.

Das Nutzfeuer muss ständig von zwei Personen, über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.

Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass diese Regelungen für das jeweilige Nutzfeuer eingehalten werden und haften gesamtschuldnerisch.

Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist von einer unerlaubten Abfalllagerung auszugehen.

Wird das Nutzfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Veranstalter müssen diese Einwilligung rechtzeitig vorher einholen. Liegt sie nicht vor, darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.

In Abhängigkeit von der Größe des Nutzfeuers müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
für Feuerstellen bis zu einem Volumen von 1 m³ mindestens 25 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind für alle übrigen Feuerstellen bis zu einer maximalen Aufschichtungshöhe von 3,50 m a) mindestens 100 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

Darüber hinaus darf die Grundfläche des Feuers eine Größe von 10 x 10 m nicht überschreiten.

Das Feuer darf in Naturschutzgebieten, im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaften und auf Flächen besonders geschützter Biotope nicht entzündet werden.

Weitere Informationen erteilt das Ordnungsamt der Gemeinde Bedburg-Hau, Rathausplatz 1, 47551 Bedburg-Hau, Telefon (0 28 21) 660-0